Hauptmannsurteil vom 01. Dezember 1906

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2 f L.3.Nr.58.06

Landesarchiv Berlin (Abschrift)

IM NAMEN DES KÖNIGS !

In der Strafsache gegen den Schuhmacher Friedrich V O I G T, zu Berlin in Haft, geboren am 13. Februar 1849 in Tilsit, evangelisch,
wegen Betruges Urkundenfälschung u.s.w.
hat die dritte Strafkammer des Königlichen Landgerechtes Berlin in der Sitzung vom 01. Dezember 1906 an welcher teilgenommen haben:

     Landgerichtsdirektor Dietz als Vorsitzender,
     Landgerichtsrat Örtel
          -"-        Schreiber
     Amtsrichter Buckow
Gerichtsassessor Dr. Blumenrath
als beisitzender Richter,
Erster Staatsanwalt Zagner
als Berater der Staatsanwaltschaft,
Referendar Dr. von Hassel
als Gerichtsschreiber,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist des unbefugten Tragens einer Uniform, des Vergehens wider die öffentliche Ordnung, der Freiheitsberaubung, des Betruges und der schweren Urkundenfälschung, verübt im rechtlichen Zusammenhang, schuldig und wird deshalb zu einer Gefängnisstrafe von 4 - vier - Jahren verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Die von dem Angeklagten bei der Straftat getragenen
militärischen Ausrüstungsgegenstände werden eingezogen.

           Arch.Zug.399
           Generalstaatsanwalt
bei dem Landgericht

  Zu Nr. 54
G r ü n d e :

Der Angeklagte ist als Sohn eines Schumachermeisters in Tilsit geboren, hat dort die Volksschule und die unteren Klassen einer Realschule besucht und ist sodann 3 Jahre bei seinem Vater in der Lehre gewesen. Als Knabe hat er sich viel in der seiner elterlichen Wohnung benachbarten Kaserne des dortigen Dragonerregiments aufgehalten und hat durch Beobachtung des militärischen Verkehrs und Treibens eine gewisse Vertrautheit mit den soldatischen Umgangs- und Dienstformen gewonnen. - Von seinem 14. Lebensjahr ist er wiederholt wegen Diebstahls, schließlich im strafschärfenden Rückfalle, betraft. Er hat dann im April 1867 wegen einer Reihe von Urkundenfälschungen eine zehnjährige Zuchthausstrafe erhalten, welche er nebst einer für eine Geld-Nebenstrafe von 1500 Thalern substituierten weiteren Zuchthausstrafe von 2 Jahren bis 1879 verbüßt hat. Sodann hat er sich zehn Jahre lang im In- und Auslande teils als Schumacher teils in anderen Erwerbszweigen ernährt, ist auch in Böhmen verheiratet gewesen und hat sich während dieser Zeit, soweit bekannt, straflos geführt.

In den Jahren 1189 bis 1890 hat er wegen Diebstahls und intellektueller Urkundenfälschung eine Strafe von 13 Monaten Gefängnis erlitten. Im Februar 1891 ist er vom Landgericht Gnesen wegen schweren Diebstahls im Rückfalle zu 15 Jahren Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jahre und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht verurteilt. Er war zusammen mit dem jetzigen Zeugen Cigarrenmacher Kallenberg dabei ergriffen, als beide mit Brechstangen und Schusswaffen versehen die Gerichtskasse in Wongrowitz erbrochen hatten. Am 12. Februar 1906 wurde der Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe aus dem Zuchthaus in Rawitz entlassen. Sein Arbeitsverdienst aus der Strafzeit betrug etwas 228 M. Durch die Vermittlung des Anstaltsgeistlichen Banner fand er Beschäftigung als Schumachergeselle bei dem Hofschumacher Hilbrecht in Wismar. Dort wurde er trotz seiner dem Hilbrecht und seinen Angehörigen bekannten schweren Vorstrafen gut aufgenommen. Er erwies sich als ein geschickter, fleißiger, zuverlässiger Arbeiter und erwarb sich auch als Hausgenosse die volle Zuneigung und Achtung des Hilbrecht und der Familienangehörigen desselben. Dieser Zustand wurde aber im Mai 1906 durch eine von der Wismarer Polizeibehörde verfügte Ausweisung ein Ende Gemacht.

Nach einigen vergeblichen Versuchen, in Graudenz und Potsdam passende dauerhafte Arbeit zu erhalten, kam der Angeklagte nach Berlin, fand Unterkunft bei seiner in Rixdorf lebenden Schwester Frau Manz und lohnende Beschäftigung in einer Schuhwarenfabrik in der Bresslauerstraße. Diese Beschäftigung behielt er zunächst auch dann noch bei, als er eine Verfügung des Berliner Polizeipräsidenten empfing, durch die er aus dem Berlin und die Vororte umfassenden Landespolizeibezirk ausgewiesen wurde; jedoch zog er nunmehr von seiner Schwester zu einer Frau Karpehr in Berlin, Langenstraße 22 in Schlafstelle und bewog seine Wirtin, ihn nicht anzumelden.

Der Angeklagte hat nun einen Plan wieder aufgenommen, mit dem er sich schon früher beschäftigt hat. Im Zuchthause zu Rawitsch, wo er zugleich mit Kallenberg seine vorerwähnte Strafe verbüßte, hatte er sich zu diesem wiederholt ungefähr dahin geäußert, "wenn man ein Paar Soldaten habe, könne man damit Geschäfte machen". Da ihm nun in Folge der Ausweisungen die Aussicht auf einen dauernden ehrlichen Erwerb erheblich erschwert war, so kam er auf seinen früheren Plan zurück, in der Verkleidung als Offizier, Militärmannschaften unter seine Führung zu bringen und damit einen gewinnbringenden Handstreich zu unternehmen. Er unterrichtete sich über die Ablösung gewisser, nur unter Führung von Gefreiten in abgelegenem Gelände bei Berlin verkehrende Wachmannschaften, traf ferner seine Auswahl unter solchen bei Berlin gelegenen kleineren Städten, in denen er sich mit Hilfe von Wachmannschaften des Rathauses bemächtigen zu können glaubte und entschied sich - nachdem er anfangs sein Augenmerk auch auf Oranienburg und Bernau gerichtet hatte - schließlich für Köpenick. Ferner kaufte er bei Verschiedenen Händlern in Berlin und Potsdam Anzug, Mantel und sonstige Ausrüstungsgegenstände eines Hauptmanns vom 1. Garderegiment zusammen.

Diese Uniform legte er am 15. Oktober abends in der Jungfernheide an, fuhr am 16. Oktober mit dem ersten Frühzug nach Köpenick, unterrichtete sich hier über die Örtlichkeiten, führ dann nach dem Bahnhof Putlitzstraße zurück, verbrachte den Rest des Vormittags in einer Gastwirtschaft in Plötzensee und begab sich kurz nach Mittag mit umgelegter Feldbinde an denjenigen Weg, den die abgelöste Wache vom Schießstand passieren mußte.

Zunächt kam jedoch eine vom Gardefüsilierregiment gestellte Schwimmanstaltswache von 3 Mann unter der Führung des Gefreiten Klapdohr (als vierten). Er hielt diese Wache an, erführ, daß die abgelöste Wache vom Schießstand demnächst komme und befahl, diese schnell herbeizuholen. Klapdohr hielt den Angeklagten, der die Haltung und das Benehmen eines Offiziers zeigte, für einen solchen und holte die abgelöste Schießstandswache, welche aus dem Gefreiten Muche und 5 Mann vom Garderegiment zu Fuß bestand, herbei. Nun machte der Angeklagte den Klapdohr zum Abteilungsführer der vereinigten Wachen und erklärte den beiden Gefreiten, daß er auf allerhöchsten Befehl komme und da? Sie und die Mannschaften ihm zum Bahnhof Putlitzstraße zu folgen hätten. Auf dem Bahnhofe eröffnete er den Mannschaften, dass er sie nach Köpenick führen werde, löste für sie Fahrkarten 3. Klasse, für sich selbst eine zweiter Klasse und führ dann mit den Soldaten über Rummelsburg, wo er Ihnen auf dem Bahnhof Getränke verabfolgen ließ, nach Köpenick. Dort ließ er die Soldaten auf dem Bahnhof Mittag esses, ließ sie dann antreten, das Seitengewehr aufplannen, die Schuppenketten niederlassen und erklärte ihnen, daß er den Bürgermeister und vielleicht noch andere Herren verhaften werde.

Vor dem Rathause angelangt, ließ er durch die vier Gardefüsiliere das Hauptportal und die zwei Nebeneingänge besetzen. Den Gefreiten Muche und einen Gemeinen vom 4. Garderegiment ließ er auf dem unteren Flur mit dem Befehl, dafür zu sorgen, daß die im Rathaus befindlichen Leute in ihren Zimmern blieben; jeder Verkehr derselben miteinander und auf den Korridoren sei zu verhindern; wenn jemand etwas dringendes hätte, so müsste ihn ein Posten begleiten. - Mit den übrigen 4 Soldaten vom 4. Garderegiment begab sich der Angeklagte in den ersten Stock. Dort betrat er das durch ein Schild bezeichnete Zimmer des Oberstadtdirektors Rosenkranz, fragte diesen, wer er sei und erklärte ihm: "Im Namen Seiner Majestät, Sie sind verhaftet." Zwei Soldaten ließ er an seiner Tür mit dem Befehl, jeden Verkehr des Rosenkranz nach außen hin zu verhindern. Rosenkranz ist durch diese Maßregel ungefähr von 3½ bis gegen 6 Uhr nachmittags am verlassen des Zimmers und am Verkehr mit der Außenwelt verhindert gewesen.

Sodann begab sich der Angeklagte, gefolgt von den zwei übrigen Soldaten in das Zimmer des Bürgermeisters Dr. Langerhans, erklärte ihm gleichfalls, daß er ihn im Namen Seiner Majestät verhafte und sagte den beiden Soldaten, die er an der Tür zurückließ: "Eure Instruktionen kennt ihr". Diese, welche seine Weisungen bei Rosenkranz mit angehört hatten, fassten diese Worte - und zwar entsprechend dem Willen des Angeklagten - so auf, daß sie den Bürgermeister zu bewachen und seinen Verkehr nach außen zu verhindern hätten und handelten demgemäß, so daß der Bürgermeister, ebenso wie Rosenkranz, während der folgenden Zeit seiner Freiheit beraubt und vom Verkehr mit der Außenwelt - außer mit seiner Ehefrau, deren Zutritt der Angeklagte gestattete - abgesperrt war. Der Angeklagte hat dann nach wiederholt sein Zimmer betreten und der Bürgermeister hat bei dieser Gelegenheit nochmals Aufklärung, sowie Vorzeigung eines Haftbefehls verlangt, ist aber damit vom Angeklagten kurz und schroff abgewiesen worden. Dieser eröffnete ihm dabei, er werde ihn mit einem Wagen nach Berlin zur Neuen Wache schaffen lassen; dort werde er Aufklärung erhalten. Der Angeklagte versicherte ihm auch wiederholt, seine Mission sei ihm äußerst peinlich, aber als Militär müsse er den ihm gewordenen Befehl ausführen, er hoffe, daß der Bürgermeister ihn dabei keine Schwierigkeiten machen werde. Er ließ sich von diesem auch das Ehrenwort daruf geben, daß er auf der Fahrt nach Berlin keinen Fluchtversuch machen werde, und hat, ihm etwa um 5 Uhr in einer von drei inzwischen durch einen Polizeisergeanten herbeigeholten Kutschen in Begleitung seiner Frau und unter Bewachung eines Soldaten, der neben dem Kutscher auf dem Bock Platz nahm und eines ebenfalls vom Angeklagten mit der Bewachung beauftragten Polizeisergeanten abfahren und nach Berlin zur Neuen Wache schaffen lassen. Erst dort ist nach baldiger Aufklärung des Sachverhalts seine Befreiung erfolgt.

Kurz nach der Verhaftung des Bürgermeisters begab sich der Angeklagte mit zwei Soldaten nach dem Kassenzimmer, wo er den Rendanten von Wiltburg und zwei Assistenten antraf. Dem Rendanten erklärte er, der Bürgermeister und der Oberstadtdirektor seien im Allerhöchsten Auftrage verhaftet. Er habe die Verwaltung der Stadt übernommen, der Rendant solle sofort Kassenabschluß und das Geld aufzählen, damit er den Bestand prüfen könne. V. Wiltburg, der den Angeklagten für einen im höheren Befehl handelnden Offizier hielt, erhob keinen Widerspruch, suchte aber doch, als der Angeklagte das Zimmer verlassen hatte, sich mit dem Bürgermeister in Verbindung zu setzen und dessen Genehmigung zur Vornahme des Kassenabschlusses zu erlangen. Auf dem Wege dort hin stieß er auf der Treppe auf den Angeklagten, teilte diesem seinen Wunsch, den Bürgermeister zu sprechen, mit, wurde aber von ihm beschieden, daß er hetzt nun seinen, des Angeklagten Weisung, anstatt denen des verhafteten Bürgermeisters zu folgen habe. Sonst müsse er, der Angeklagte, ihn verhaften und den Kassenabschluß durch andere Beamte vornehmen lassen. v.Wiltburg, der durch das bestimmte Auftreten des Angeklagten nun vollends von dessen Berechtigung zu den angeordneten Maßregeln überzeugt würde, ließ darauf durch seine beiden Assistenten die Bücher abschließen, zählte den baren Kassenbestand, zudem noch das auf Anordnung des Angeklagten inzwischen von der Post eingeholte Geld hinzutrat, im Gesamtbetrage von 3988,70 M - einschließlich einer Post von 443,25 M eingelösten Zinsscheines der Köpenicker Stadtanleihe auf. Gegenüber den aus den Büchern festgestellten Sollbestande von 4002,37 M ergab sich zunächt einen Fehlbetrag von 13,67 M, der sich aber demnächst durch 2 Rollen mit 12,- M kleinen Wechselgelde, die der Angeklagte in dem offenen Geldschrank fand, dorther entnahm und zu dem übrigen Bestande legte, auf 1,67 M verringerte. Der Angeklagte bemerkte hierzu, der Fehlbetrag könne auf einem Rechenfehler beruhen, müsse aber bei der endgültigen Rechnungslegung, die er morgen vornehmen werde, aufgeklärt werden. Er erklärte ferner, den vorhanden Bestand müsse er beschlagnahmen und ließ sich hierzu 2 Beutel bringen, in deren er mit Hilfe des Rendanten, der den Beutel hielt, das zuerst aufgezählte Geld, in den anderen ebenso das von der Post geholte Geld einfülle. Er ließ dann durch v.Wiltburg die Beutel schließen und versiegeln. Die Anleihe-Zinsscheine ließ er liegen, sodaß die von ihm in Besitz genommene Summe
                           4000,70 M
                        -   443,25 M
                           ---------
                   also    3557,45 M
betrug. V.Wiltburg zeigte dem Angeklagten auch einen außerhalb der Kasse aufbewahrten Bestand von 62,- M Armengelder, die schon als ausgegeben verbucht, aber von den Empfängern noch nicht abgeholt waren, mit der Frage, ob auch dieses Geld beschlagnahmt werden solle. Der Angeklagte verneinte dies aber, da das Geld nicht zum Kassenbestand gehöre.

Als der Angeklagte die Beutel mit dem Geld an sich genommen und auch die Schlüssel zum Kassenschranke und zum Tresorraum vom Rendante übergeben erhalten hatte, wünschte dieser zu seiner eigenen Sicherheit einen Ausweis zu haben und setzt das Band 1 Blatt 16 dA. befindliche Schriftstück auf, welches folgenden Wortlaut hat:

 

Quittung
Empfangen aus der Stadthauptkasse 4000 M 70 Pfg.
Viertausend Mark 70 Pfg., beschlagnahmter Kassen-
bestand.

                       Köpenick, den 16. Oktober 1906

Dieses Schriftstück versah der Angeklagte auf die Bitte des Rendanten mit einer Unterschrift und dem Zusatz "H.i.1.G.R" (offenbar Abkürzung für "Hauptmann im ersten Garde-Regimant")

Der in der Quittung angegebene Betrag von 4000,70 M (statt 3.557,45 M) erklärt sich dadurch, daß der Rendant versehentlich die vom Angeklagten nicht mitgenommenen Zinsscheine über 443,25 M eingerechnet hat.

Der Angeklagte eröffnete dann dem Rendanten, er müsse als Zeuge mit zur Neuen Wache nach Berlin kommen. Er erlaubte ihm auf seine Bitte, vorher nach Hause zu gehen und seine Frau zu benachrichtigen, gab ihm aber zur Bewachung 2 Soldaten mit. Mit dieser Eskorte ist dann v.Wiltburg von seiner Behausung aus in einen der drei requirierten Wagen, welcher vom Rathaus herbeigeholt wurde, nach Berlin gebracht worden. Dort traf er kurz nach dem Burgermeister auf der Neuen Wache ein und wurde alsbald in Freiheit gesetzt. - Inzwischen hatte sich der Angeklagte, ohne die Geldbeutel - wie der Rendant erwartet hatte - im Geldschrank einzuschließen, sondern unter Mitnahme derselben aus dem Kassenraum entfernt, nachdem er die Tür des Geldschrankes ins Schloß geworfen und die Tür des Tresorraumes unter Beihilfe eines der Kassenassistenten verschlossen hatte. Er wartete dann noch die Abfahrt des Bürgermeisters ab, traf noch Anordnungen über die spätere Einziehung der Wachen und die Rückkehr der Wachmannschaft nach Berlin und ging dann nach dem Bahnhof, wo er ungefähr 5 ½ Uhr in Richtung Berlin abfuhr. Er stieg in Rummelsburg aus, fuhr mit der Hochbahn in die Stadt, kaufte sich neue Stifel und im Herrengarderobegeschäft von Hofmann, Ecke Friedrich- und Schützenstraße einen Anzug nebst Paletot und Hut für 188,50 M, welche Summe er von dem erbeuteten Gelde bezahlte. In diesem Geschäft nannte er sich, wie er zugibt, "von Malzahn". Sodann fuhr er in einer Droschke nach dem Bahnhof Hermannstraße in Rixdorf, entledigte sich hier des Säbels, ging sodann auf das Tempelhofer Feld, legte daselbst die Uniform ab und zog die bei Hofmann gekaufte bisher von ihm in einem Karton mitgeführte Zivilkleidung an. - Zehn Tage später ist er in seiner Wohnung Langestraße 22 verhaftet worden. Das der Köpenicker Stadtkasse gehörige Geld ist in Höhe von 2788 M - also bis auf 769,45 M - vorgefunden und der Stadtverwaltung zurückgegeben.

Der Angeklagte ist auf Grund dieses Sachverhalts des unbefugten Tragens einer Uniform, der Amtsanmaßung, der Freiheitsberaubung, des Betruges und der schweren Urkundenfälschung - alles begangen durch eine und dieselbe Handlung - beschuldigt. Er gibt die drei ersten Delikte zu. Dagegen bestreitet er, auf die Erlangung von Geld ausgegangen zu sein. Er will es nur auf ein Auslandspaßformular abgesehen haben. Er habe es nämlich, teils vor teils nach seiner Entlassung aus dem Zuchthause, vergeblich um einen Außlandspaß bemüht. Einen solchen habe er aber nicht seiner wiederholten Ausweisung dringend bedurft und er habe erwartet, ein Formular dazu - welches er dann selbst habe ausfüllen wollen - nebst den nötigen Stempeln in dem Rathaus einer Stadt vorzufinden. Nur zu diesem Zwecke habe er sich des Köpenicker Rathauses bemächtigt und die leitenden Personen der Stadtverwaltung eingesperrt. Auch die Revision der Kasse habe er nur, um seine Rolle durchzuführen und in der Annahme, daß er in dem Rendanten den Kämmerer und stellvertretenden Bürgermeister vor sich habe und auch ihn zeitweilig am Eingreifen verhindern müsse, vorgenommen. Das Geld habe er zunächst gar nicht in der Absicht der Aneignung an sich genommen, sondern es sei ihm durch den Gang der Ereignisse gewissermaßen aufgedrängt worden. Er habe es zunächst nur vorübergehend verwalten wollen und sich zur Mitnahme und Aneignung erst zuletzt entschlossen, als ihn - gelegentlich der Vorzeigung eines Passes seitens eines im Rathaus zurückgehaltenen und um freies Durchpassieren bittenden Elektrotechnikers eingefallen sei, daß solche Pässe nicht bei den Polizeiverwaltungen kleiner Städte, wie Köpenick, sondern auf den Landratsämtern ausgestellt werden und daß er also gar nicht darauf rechnen könne, Passformulare im Rathaus vorzufinden. Nunmehr habe er allerdings, um wenigstens eines anderen Erfolg davonzutragen, sich entschlossen, das von ihm bis dahin nur in Verwahrung genommene Geld für sich zu behalten. - Er gibt also statt der Beschuldigung des Betruges nur eine Unterschlagung zu.

Ferner bestreitet er die Urkundenfälschung, und zwar selbst eine einfache, weil er gar keine Namensunterschrift unter die Quittung gesetzt habe, sondern die Schrift lediglich in abgekürzten Lettern bedeuten solle: "von mir als angenommenen Hauptmann im 1. Garde-Regiment".

Das Gericht hat sich jedoch der rechtlichen Bedeutung der Vorgänge überall der Auffassung des Eröffnungsbeschlusses angeschlossen. Das Vorliegen der Übertretung - unbefugtes Tragen einer Uniform - bedarf keiner Erörterung.

Ferner hat sich der Angeklagte, auch wenn die Stellung eines Offiziers sich nicht als ein öffentliches "Amt" darstellen und also die Anmaßung eines solchen nicht anzunehmen sein sollte, des Vergehens gegen § 132 StGB. Doch mindestens nach der Richtung hin schuldig gemacht, daß er Verhaftungen, also Handlungen, welche nur auf Grund eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden können, sowie eine Kassenrevision, welche ebenfalls nur auf Grund eines solchen Amtes, nämlich von den Vorgesetzten des Stadtrendanten bewirt werden durfte, ausgeführt hat.

Des weiteren hat sich der Angeklagte an dem Bürgermeister Langerhans, dem Oberstadtsekretär Rosenkranz und dem Rendenten v.Wiltburg der Freiheitsberaubung schuldig gemacht, indem er ohne Berechtigung die beiden ersten in ihren Zimmern unter militärischer Bewachung gefangen hielt, sodann den Bürgermeister und den Rendanten durch Soldaten im Wagen nach der Neuen Wache in Berlin transportieren ließ, also einige Zeit hindurch die persönliche Freiheit dieser drei Männer völlig aufhob.

Was den Betrug anlangt: so ist zunächst die Angabe des Angeklagten, er habe es ursprünglich nur auf die Erlangung eines Paßformulars abgesehen, gänzlich unglaubwürdig. Allerdings hatte der Angeklagte ein Interesse daran, sich einen Paß für das Außland zu verschaffen, er hat sich um Erteilung eines solchen bemüht, und dies ist ihm dadurch, da? er von Behörde an die andere verwiesen wurde, erheblich erschwert worden. Allein es erscheint ausgeschlossen, da? der Angeklagte eines derartigen immerhin geringfügigen Erfolges wegen jene überaus umständlichen und auch ziemlich kostspieligen Vorkehrungen getroffen und den umfangreichen Apparat der Überwältigung einer ganzen Stadtverwaltung ins Werk gesetzt haben soll, der - auch in Ansehung der damit verbunden Gefahren - außer allen Verhältnissen zu jenem Zwecke stand. Auch hat der Angeklagte während der gesamten Zeit, als er das Rathaus besetzt hielt, keine Schritte getan, um nach Paßformularen Nachschau und Nachsuche zu halten. - Dagegen ergibt sein ganzes planmäßiges verhalten den Kassenbeamten gegenüber und namentlich die von ihm veranlasste Einfüllung des Geldes in Beutel, daß er es von vornherein auf die Kassenbestände der Stadtkasse abgesehen hatte und nicht erst nachträglich den Entschluß gefasst hat, sich diese anzueignen.

Schließlich spricht auch die Vergangenheit des Angeklagten, insbesondere der seiner letzten Vorstrafe zu Grunde liegender Einbruch in die Gerichtskasse zu Wongrowitz durchaus seine von vornherein auf das Geld gerichtete Absicht.

Was nun die rechtliche Beurteilung der Erlangung des Geldes betrifft, so liegt nicht Raub oder Diebstahl vor, da es an einer ohne den Willen des bisherigen Gewahrsam-Inhaber erfolgten Besitzergreifung also an einer Wegnahme fehlt. Das Geld ist vielmehr nach der obigen Sachdarstellung mit dem Willen und unter tätiger Mitwirkung des Rendanten v.Wiltburg, der bis dahin den Gewahrsam ausgeübt hatte, in den Gewahrsam des Angeklagten übergegangen, es ist ihm übergeben. Wäre nun der Wille des v.Wiltburg zur Übergabe durch Zwang (Gewalt oder Drohung) hervorgebracht worden, so würde Erpressung vorliegen. Dies ist aber nicht der Fall gewesen. Zwar würde der Angeklagte nötigenfalls zur Gewaltanwendung geschritten sein; dies erwies sich aber nicht als erforderlich, da v.Wiltburg - was auch bei dem sicheren und sachgemäßen Auftreten den Angeklagten und der Mitführung der Mannschaft erklärlich ist - ihn für einen echten Offizier hielt und ihn auf Grund seiner Erklärung, er handle auf Allerhöchsten Befehl, für berechtigt erachtet, die Übergabe der Kasse behufs Beschlagnahme zu verlangen. Der Angeklagte hat also schon allein durch Täuschung - Vorspiegelung der falschen Tatsachen seiner Eigenschaft als Offizier und des ihm gewordenen Allerhöchsten Befehls - sein Ziel, die Auslieferung des Kassenbestandes, errecht. Diese Täuschung hatte die Beschädigung des Vermögens der Stadtgemeinde Köpenick zur Folge, da der Angeklagte das Geld sich aneignete und mitnahm. - Daß er bei der Täuschung und Schädigung in Erstrebung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils handelte, bedarf keiner Erörterung.

Der Angeklagte hat sich auch einer schweren Urkundenfälschung schuldig gemacht. Die von ihm herrührende Namensunterschrift unter der von dem Rendanten entworfenen Quittung ist zwar auf den ersten Blick schwer leserlich, wird jedoch deutlich als Namenzug "v.Malzahn" kenntlich, wenn damit die Tatsache in Verbindung gebracht wird, daß sich der Angeklagte noch an demselben Abend beim Einkauf der Zivilkleidung diesen Namen beigelegt hat. Der Angeklagte hat also unter dem ihm nicht zukommenden Namen v.Malzahn eine Quittung über den Empfang von Geld ausgestellt und somit eine falsche Urkunde angefertigt. Da die Ausstellung derartiger Quittungen nicht zu den dienstlichen Verrichtungen eines Offiziers gehöre, sie also im Falle ihrer Echtheit - nicht von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises aufgenommen sein würde, so stellte sie sich nicht als öffentliche, sondern als Privaturkunde dar. Diese Privaturkunde ist zum Beweise von Rechten erheblich, da sie - wiederum ihre Echtheit vorausgesetzt - den Beweis für die Empfang der darin bezeichneten Geldsumme durch den darin genannten Empfänger erbringen würde. Der Angeklagte hat von dieser falschen Urkunde zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht, da er sie dem Rendanten v.Wiltburg zur Täuschung über seine Identität eingehändigt hat. Er hat die Fälschung begangen und angewendet, um sich den soeben durch den Betrug erlangten, aber in seinem Fortbestande gefährdeten Gewinn, den er durch Besitznahme des Geldes erlangt hatte, zu erhalten. Denn er musste alles vermeiden, was die Beamten hätte stutzig machen, ihnen einen Zweifel an der Echtheit der von ihm gespielten Rolle erregen und seine vorzeitige Entlarvung hätte herbeiführen können. Dazu gehört auch, daß er dem an sich ganz berechtigten Ansprüchen des Rendanten, ihm der Ordnung halber einen Ausweis über die zur vermeintlichen Beschlagnahme übergebenen Summe zu erteilen, nicht entzog. Die Urkundenfälschung ist also von dem Angeklagten mit dem erschwerenden Momente der Absicht ergangen, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Daß der Angeklagte bei der Anfertigung und dem Gebrauche der falschen Urkunde in rechtswidriger Absicht handelte, folge schon ohne weiters daraus, daß der Vermögensvorteil, den er sich hierdurch zu erhalten bestrebt war, ein rechtswidriger war.

Sämtliche fünf Vergehungen des Angeklagten beruhen nach der ganzen Sachlage auf einem einheitlichen verbrecherischen Entschluß. Er hat vor Beginn seines Unternehmens seinen Plan bis in jede Einzelheit ausgearbeitet. Der Gebrauch der uniform, die Vornahme amtlicher Handlungen, die Freiheitsberaubungen dienten zur Durchführung der betrüglichen Erlangung des Geldes. Auch hat er von vorneherein mit der Möglichkeit der Erteilung schriftlicher Ausweisung gerechnet und sich hierfür den Namen v.Malzahn zurechtgelegt. Denn dieser Name hat sich so fest in seinem Gedanken eingeprägt, daß er ihn sogar noch nach gelungener Tat bei dem Einkauf der Civilkleidung gebraucht hat, ein zeichnen dafür, daß die - sei es schriftliche sei es mündliche - Benutzung diesen Namens zu dem von vornherein festgelegten und auch auf eventuelle Urkundenfälschung sich erstrechende Programm des Angeklagten gehörte. - Hiernach handelte es sich bei dem gesamten festgestellten Tun den Angeklagten einschl. der Urkundenfälschung um eine und dieselbe strafbare Handlung.

Das Gericht hat daher für tatsächlich festgestellt erachtet:
daß der Angeklagte zu Plötzensee und Cöpenick am 16. Oktober 1996 durch ein und dieselbe Handlung

  1. unbefugt eine Uniform getragen,
  2. unbefugt Handlungen vorgenommen hat, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürfen,
  3. vorsätzlich und widerrechtlich den Bürgermeister Langerhans, den Stadtkassenrendanten v.Wiltburg und den Obersekretär Rosenkranz des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraut hat,
  4. in Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Stadtgemeinde Köpenick dadurch um 3557,45 M beschädigt hat, daß er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt,
  5. in rechtswidriger Absicht eine Privaturkunde, welche zum Beweis von Rechten und Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist fälschlich angefertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch gemacht hat, und zwar in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Der Angeklagte hat sich daher gegen §§ 360, 8, 132, 263, 267, 268 Str.G.B vergangen. Gemäß § 73 des. War die Strafe dem § 268 als dem strengsten Strafgesetze zu entnehmen. Es fragte sich, ob das Vorhandensein mildernder Umstände anzunehmen sei. Dagegen spricht außer den schweren Vorstrafen des Angeklagten, daß die Tat eine überaus raffinierte und einer ganz ungewöhnlichen verbrecherischen Energie entsprungen ist. Sie stellt sich als ein äußerst dreister Eingriff in die militärische Kommandogewalt des Staates und als ein verwegener und gefährlicher Angriff auf die Verwaltung einer Stadt dar. - Aber andererseits verdiente eine weitgehende Berücksichtigung der Umstand, daß der Angeklagte nach Verbüßung seiner letzten Strafe ernst und - soweit an ihm lag - erfolgreich bemüht gewesen ist, sich seinen Lebensunterhalt ehrlich zu erwerben, und auf dem besten Wege war, ein nützliches Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft zu werden, daß aber dieses Bemühen ohne seine Schuld vereitelt und er wieder auf den Weg des Verbrechens gedrängt ist. - Ferner wurde erwogen, daß, wenn auch die Strafe auf dem für das Verbrechen der schweren Urkundenfälschung bestimmten Gesetze zu verhängen ist, gerade diese Tat im vorliegenden Falle doch nur eine untergeordnete Bedeutung hatte. Diejenige Tat, welche dem innersten der Sache nach die Hautsache ist, nämlich der betrug, war bereits vollendet, die bare Kasse im Besitze des Angeklagten. Tatsächlich würde der Rendant, wie er bekundet, sich auch bei einer Ablehnung der Quittungserteilung seitens des Angeklagten beruhigt haben. Diese Quittungserteilung spielt also, wenn auch der Angeklagte sie für erforderlich gehalten hat, zur Erhaltung des rechtswidrig erlangten Gewinns, in Wirklichkeit die sekundäre Rolle nebenher laufenden Episode. Es entsprach deshalb einer gewissen Billigkeit, auch aus dieser Erwägung heraus in Benutzung der durch § 269 Abs. 2 StGB. gewährten Möglichkeit diejenige Straftat anzuwenden, welche für die eigentliche Hauttat, den Betrug, zu verhängen gewesen wäre.

Aus diesem Grunde sind mildernde Umstände als vorhanden angenommen und ist deshalb nicht auf Zuchthaus, sondern auf Gefängnis erkannt worden. Für die Abmessung dieser Gefängnisstrafe auf 4 Jahre waren wiederum die oben mitgeteilten teils strafschärfenden, teils mildernden Gesichtspunkten bestimmend.

Eine Erörterung, ob gegen den Angeklagten auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 StGB.) zu erkennen sei, erübrigte sich, da ein solcher bei der letzten Vorbestrafung ausgesprochen ist und noch bis zum Februar 1916 läuft.

Die angeordnete Einziehung beruht auf § 40 StGB.

Die Kostenlast trifft den Angelangten nach § 497 StGB.

 

gez. Dietz gez. Oertel          gez. Schreiber       gez. Buckow
                                                    gez. Dr. Blumenrath

 


Landesarchiv Berlin
(Abschrift)

 

Auf Ihren Bericht vom 8. August d. Js., dessen Anlagen ohne den Aktenauszug anbei zurückfolgen, will ich dem Schumacher Wilhelm   V o i g t  aus Berlin, zur Zeit im Strafgefängnis in Tegel, den nicht verbüßten Teil der ihm durch des rechtskräftige Erkenntnis des Landgerichtes II in Berlin vom 1. Dezember 1906 wegen unerlaubten Tragens einer Uniform, Vergehens wider die öffentliche Ordnung, Freiheitsberaubung, Betruges und schwerer Urkundenfälschung auferlegten Gefängnisstrafe von vier Jahren hierdurch in Gnaden erlassen. - Wilhelmshöhe, den 15. August 1908.

 

gez.     W i l h e m       R.
ggez. Beseler.

An den Justizminister.

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Mit der Unterschrift gleichlautend.
Berlin, den 17. August 1908

 

  Geheimer Kanzleisekretär

 

 

Arch.Zug. 399
Generalstaatsanwalt
Bei dem Landgericht

Zu Nr. 54


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